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15 K 4149/25•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-09-03, 15 K 4149/25
15 K 4149/25Tribunale amministrativo3 set 2025
1. Die Angabe der Förderungshöchstdauer im ausbildungsförderungsrechtlichen Bewilligungsbescheid (§ 50 Abs. 2 Satz 4 BAföG) ist grundsätzlich kein Verwaltungsakt.2. Für vorbeugenden Rechtsschutz, im Wege einer allgemeinen Feststellungsklage (§ 43 VwGO) die in der Zukunft liegende Förderungshöchstdauer vor ihrer materiell-rechtlichen Entscheidungserheblichkeit (vgl. § 15 BAföG) gerichtlich feststellen zu lassen, fehlt einem Auszubildenden in der Regel das erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis. Auszubildenden ist es grundsätzlich zumutbar, einen etwaig ablehnenden Bescheid des Ausbildungsförderungsamts abzuwarten, gegen den sie Rechtsschutz ersuchen können.
Entscheidungsdatum: 2025-09-03
Aktenzeichen: 15 K 4149/25
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0903.15K4149.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: VwGO § 43; BAföG § 50 Abs. 2 Satz 4, § 15
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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