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15 L 1460/25•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-08-28, 15 L 1460/25
15 L 1460/25Tribunale amministrativo28 ago 2025
1. Das Auskunftsrecht nach § 4 Abs. 1 LPresseG NRW bezieht sich nur auf Tatsachen und nicht auf Wertungen, sodass eine Behörde nicht verpflichtet ist, rechtliche Stellungnahmen zu bestimmten Fragen abzugeben (so schon OVG NRW 5 A 2875/92). 2. Fragen zur Rechtsfolge eines Ratsbeschlusses und damit zu dessen rechtlicher Wirkung betreffen keine Tatsachen.
Entscheidungsdatum: 2025-08-28
Aktenzeichen: 15 L 1460/25
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0828.15L1460.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: VwGO § 123, LPresseG NRW § 4 Abs. 1
Das Auskunftsrecht nach § 4 Abs. 1 LPresseG NRW bezieht sich nur auf Tatsachen und nicht auf Wertungen, sodass eine Behörde nicht verpflichtet ist, rechtliche Stellungnahmen zu bestimmten Fragen abzugeben (so schon OVG NRW 5 A 2875/92).
Fragen zur Rechtsfolge eines Ratsbeschlusses und damit zu dessen rechtlicher Wirkung betreffen keine Tatsachen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
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