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15 L 1426/25•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-07-25, 15 L 1426/25
15 L 1426/25Tribunale amministrativo25 lug 2025
1. Der Gehörsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 1 GG als besondere Ausprägung der Waffengleichheit und prozessuales Urrecht, das vor einer Entscheidung grundsätzlich rechtliches Gehör der materiell-rechtlich Betroffenen gebietet, gilt nicht nur für Endentscheidungen in der Sache, sondern auch für wesentliche den Prozessverlauf prägende (Zwischen-)Entscheidungen wie die Verweisung eines Rechtsstreits in einen anderen Rechtsweg. 2. Mit einer Verweisung aus dem ordentlichen in den verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg sind mitunter Verschiebungen der Prozesslasten verbunden, wie bspw. vom Beibringungsgrundsatz im zivilprozessualen einstweiligen Verfügungsverfahren zum (eingeschränkten) Amtsermittlungsgrundsatz im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren. Insbesondere im einstweiligen Verfügungsverfahren (§ 935 ZPO), das zur Begründung des Prozessrechtsverhältnisses dem Antragsgegner gegenüber keine Zustellung der Antragsschrift verlangt, drängt sich dessen Anhörung vor einer Verweisung als das Prozessverhältnis prägende Entscheidung im Lichte des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs auf. 3. Wenngleich das Antragsverfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (§ 935 ZPO) zivilprozessual ohne Zustellung der Antragsschrift an den Antragsgegner rechtshängig wird, entbindet dies das Amtsgericht nicht von der Wahrung des verfassungsrechtlich fundierten Verfahrensrechts auf rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) des Antragsgegners in Abwägung mit der objektiven Dringlichkeit des Antragsbegehrens. 4. Die Äußerung eines Verfahrensbeteiligten auf seine Anhörung zu einer beabsichten Verweisung des Verfahrens in einen anderen Rechtsweg, er habe keine Bedenken, stellt keinen Antrag auf Verweisung als bestimmende Prozesserklärung dar.
Entscheidungsdatum: 2025-07-25
Aktenzeichen: 15 L 1426/25
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0725.15L1426.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: GG Art. 103 Abs. 1; GVG § 13, § 17a Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 2; VwGO § 53 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1, § 40
Der Gehörsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 1 GG als besondere Ausprägung der Waffengleichheit und prozessuales Urrecht, das vor einer Entscheidung grundsätzlich rechtliches Gehör der materiell-rechtlich Betroffenen gebietet, gilt nicht nur für Endentscheidungen in der Sache, sondern auch für wesentliche den Prozessverlauf prägende (Zwischen-)Entscheidungen wie die Verweisung eines Rechtsstreits in einen anderen Rechtsweg.
Mit einer Verweisung aus dem ordentlichen in den verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg sind mitunter Verschiebungen der Prozesslasten verbunden, wie bspw. vom Beibringungsgrundsatz im zivilprozessualen einstweiligen Verfügungsverfahren zum (eingeschränkten) Amtsermittlungsgrundsatz im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren. Insbesondere im einstweiligen Verfügungsverfahren (§ 935 ZPO), das zur Begründung des Prozessrechtsverhältnisses dem Antragsgegner gegenüber keine Zustellung der Antragsschrift verlangt, drängt sich dessen Anhörung vor einer Verweisung als das Prozessverhältnis prägende Entscheidung im Lichte des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs auf.
Wenngleich das Antragsverfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (§ 935 ZPO) zivilprozessual ohne Zustellung der Antragsschrift an den Antragsgegner rechtshängig wird, entbindet dies das Amtsgericht nicht von der Wahrung des verfassungsrechtlich fundierten Verfahrensrechts auf rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) des Antragsgegners in Abwägung mit der objektiven Dringlichkeit des Antragsbegehrens.
Die Äußerung eines Verfahrensbeteiligten auf seine Anhörung zu einer beabsichten Verweisung des Verfahrens in einen anderen Rechtsweg, er habe keine Bedenken, stellt keinen Antrag auf Verweisung als bestimmende Prozesserklärung dar.
Die Übernahme des durch den grob willkürlichen Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts K. vom 23. Juli 2025 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesenen Verfahrens, das vor Rechtskraft an das Verwaltungsgericht übersandt wurde, wird abgelehnt.
Der durch Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts K. vom 23. Juli 2025 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen beschrittene Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet.
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