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19 K 2429/23•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-06-27, 19 K 2429/23
19 K 2429/23Tribunale amministrativo27 giu 2025
Der Begriff der "Räume von Schank- oder Speisewirtschaften" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV erfasst ausschließlich Räume, die durch den Schank- oder Speisebetrieb geprägt sind und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienen. Welchen Hauptzweck ein Betrieb verfolgt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller verfügbaren Umstände zu beurteilen. Dazu dienen insbesondere das äußere Erscheinungsbild, der Grundriss, die Betriebsmodalitäten zum Zeitpunkt der Kontrolle sowie die Getränkepreise. Daneben können auch die Umsätze aus dem Getränkeverkauf und den sonstigen Angeboten in den Blick genommen werden.
Entscheidungsdatum: 2025-06-27
Aktenzeichen: 19 K 2429/23
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0627.19K2429.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: VwVfG NRW § 48 Abs 1; GewO § 33c Abs 3; SpielV § 1 Abs 1 Nr 1
Der Begriff der "Räume von Schank- oder Speisewirtschaften" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV erfasst ausschließlich Räume, die durch den Schank- oder Speisebetrieb geprägt sind und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienen.
Welchen Hauptzweck ein Betrieb verfolgt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller verfügbaren Umstände zu beurteilen. Dazu dienen insbesondere das äußere Erscheinungsbild, der Grundriss, die Betriebsmodalitäten zum Zeitpunkt der Kontrolle sowie die Getränkepreise. Daneben können auch die Umsätze aus dem Getränkeverkauf und den sonstigen Angeboten in den Blick genommen werden.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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