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14 K 120/24•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-06-20, 14 K 120/24
14 K 120/24Tribunale amministrativo20 giu 2025
Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Zulassungsbehörde bei der Eintragung des Erstzulassungsdatums für Importfahrzeuge, deren konkrete Erstzulassung im Ausland unbekannt ist, nach dem vom Kraftfahrtbundesamt herausgegebenen Leitfaden zur Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II" verfährt.
Entscheidungsdatum: 2025-06-20
Aktenzeichen: 14 K 120/24
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0620.14K120.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: FZV § 13, FZV § 14, StVZO § 21, EG FGV § 13
Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Zulassungsbehörde bei der Eintragung des Erstzulassungsdatums für Importfahrzeuge, deren konkrete Erstzulassung im Ausland unbekannt ist, nach dem vom Kraftfahrtbundesamt herausgegebenen Leitfaden zur Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II" verfährt.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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