Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-06-03, 19a K 2832/23.A

19a K 2832/23.ATribunale amministrativo3 giu 2025

Regest

§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG reglt nur zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote. Solche lassen sich nicht aus der Beeinträchtigung familiärer Bindungen durch eine Abschiebung herleiten. Der Schutz des Kindeswohls oder familiärer Bindungen durch § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG knüpft nicht an bloße formal-rechtliche Bindungen an. Entscheidend is vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist.

Testo completo

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19a K 2832/23.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-06-03

Aktenzeichen: 19a K 2832/23.A

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0603.19A.K2832.23A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19a. Kammer

Normen: AufenthG § 60 Abs. 5, 7; AsylG § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4

Leitsätze

§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG reglt nur zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote. Solche lassen sich nicht aus der Beeinträchtigung familiärer Bindungen durch eine Abschiebung herleiten.

Der Schutz des Kindeswohls oder familiärer Bindungen durch § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG knüpft nicht an bloße formal-rechtliche Bindungen an. Entscheidend is vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern.

Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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