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13 L 230/25•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-03-24, 13 L 230/25
13 L 230/25Tribunale amministrativo24 mar 2025
1. Zur ausnahmsweisen Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren nach § 123 VwGO. 2. Zum Anspruch eines Asylbewerbers auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) AufenthG. 3. Ein Antragsteller ist Asylbewerber i. S. d. § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, wenn das Asylklageverfahren noch nicht rechskräftig abgeschlossen ist. 4. Die Ablehung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und das Erlöschen der Aufenthaltsgestattung stehen dem nicht entgegen.
Entscheidungsdatum: 2025-03-24
Aktenzeichen: 13 L 230/25
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0324.13L230.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: AufenthG § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a)
60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) AufenthG.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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