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14 K 2099/24•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-03-21, 14 K 2099/24
14 K 2099/24Tribunale amministrativo21 mar 2025
Die Möglichkeit der Übernahme der Bestattungskosten in § 74 SGB XII schließt die Annahme einer unbilligen Härte im Sinne des § 24 VO VwVG NRW regelmäßig aus. Hinweis für die Dokumentation: Das Verfahren wurde nach Ablehnung der Bewilligung von PKH durch Klagerücknahme beendet. Eine begründete verfahrensbeendende Entscheidung erfolgte daher nicht mehr.
Entscheidungsdatum: 2025-03-21
Aktenzeichen: 14 K 2099/24
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0321.14K2099.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: BestG NRW § 8 VwVG NRW § 55 VwVG NRW § 59 VwVG NRW § 63 VwVG NRW § 63 VwVG NRW 77 VO VwVG § 15 VO VwVG § 20 VO VwVG § 24 SGB XII § 74
Die Möglichkeit der Übernahme der Bestattungskosten in § 74 SGB XII schließt die Annahme einer unbilligen Härte im Sinne des § 24 VO VwVG NRW regelmäßig aus.
Hinweis für die Dokumentation: Das Verfahren wurde nach Ablehnung der Bewilligung von PKH durch Klagerücknahme beendet. Eine begründete verfahrensbeendende Entscheidung erfolgte daher nicht mehr.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
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