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6 K 1211/22•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-03-18, 6 K 1211/22
6 K 1211/22Tribunale amministrativo18 mar 2025
Entscheidungsdatum: 2025-03-18
Aktenzeichen: 6 K 1211/22
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0318.6K1211.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: BauO NRW § 6 Abs. 11, BauO NRW § 48; BauO NRW § 30, BauO NRW § 50, BauO NRW § 70; BauGB § 34, StellplatzVO NRW § 2
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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