Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-03-04, 20a L 326/25.A

20a L 326/25.ATribunale amministrativo4 mar 2025

Regest

1. Hat das Bundesamt den Asylantrag als Folgeantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i. V. m. § 71 AsylG als unzulässig abgelehnt sowie den Antrag auf Abänderung des jeweiligen Erstbescheides bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt, gleichzeitig aber von dem Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung abgesehen, ist nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG durch das am 27. Februar 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I 2024, Nr. 54 vom 26. Februar 2024) hinsichtlich der statthaften Antragsart im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dahingehend zu differenzieren, ob ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG (Stellung eines erstmaligen Folgeantrages) oder des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG (u.a. Stellung eines erneuten Folgeantrages) gegeben ist. 2. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines erstmaligen Folgeantrags als unzulässig ist nicht länger als ein Fall des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sondern als ein Fall des § 80 Abs. 5 VwGO einzuordnen. Bezüglich der Ablehnung einer Abänderung der Ausgangsbescheide zu den Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ist vorläufiger Rechtsschutz – hilfsweise – über § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren. 3. Hat der Ausländer den Folgeantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung gestellt oder hat der Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung eines Folgeantrags einen erneuten Folgeantrag gestellt, so darf nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG die Abschiebung vollzogen werden, wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Effektiver vorläufiger Rechtsschutz gegen die bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der an die Ausländerbehörde gerichteten Mitteilung des Bundesamts ist in diesen Fällen weiterhin über § 123 VwGO zu erlangen mit dem Ziel, das Bundesamt zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass auf die ursprüngliche Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG hin zunächst keine Vollzugsmaßnahmen ergehen dürfen.

Testo completo

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 20a L 326/25.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-03-04

Aktenzeichen: 20a L 326/25.A

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0304.20A.L326.25A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20a. Kammer

Normen: VwGO § 123, § 80 Abs. 5; AsylG § 71; AufenthG § 60 Abs. 7

Leitsätze

Hat das Bundesamt den Asylantrag als Folgeantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i. V. m. § 71 AsylG als unzulässig abgelehnt sowie den Antrag auf Abänderung des jeweiligen Erstbescheides bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt, gleichzeitig aber von dem Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung abgesehen, ist nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG durch das am 27. Februar 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I 2024, Nr. 54 vom 26. Februar 2024) hinsichtlich der statthaften Antragsart im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dahingehend zu differenzieren, ob ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG (Stellung eines erstmaligen Folgeantrages) oder des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG (u.a. Stellung eines erneuten Folgeantrages) gegeben ist.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines erstmaligen Folgeantrags als unzulässig ist nicht länger als ein Fall des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sondern als ein Fall des § 80 Abs. 5 VwGO einzuordnen. Bezüglich der Ablehnung einer Abänderung der Ausgangsbescheide zu den Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ist vorläufiger Rechtsschutz – hilfsweise – über § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren.

Hat der Ausländer den Folgeantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung gestellt oder hat der Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung eines Folgeantrags einen erneuten Folgeantrag gestellt, so darf nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG die Abschiebung vollzogen werden, wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Effektiver vorläufiger Rechtsschutz gegen die bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der an die Ausländerbehörde gerichteten Mitteilung des Bundesamts ist in diesen Fällen weiterhin über § 123 VwGO zu erlangen mit dem Ziel, das Bundesamt zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass auf die ursprüngliche Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG hin zunächst keine Vollzugsmaßnahmen ergehen dürfen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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