Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-02-18, 19 K 3752/23

19 K 3752/23Tribunale amministrativo18 feb 2025

Regest

1. Zur Glaubhaftmachung einer vorübergehenden technischen Unmöglichkeit nach § 55d Satz 3 VwGO aufgrund einer angeblichen Fehlermeldung bedarf es regelmäßig eines Screenshots, mindestens aber einer konkreten Schilderung des Inhalts der Fehlermeldung. 2. Wer - wie ein Steuerberater - zur aktiven Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs verpflichtet ist, hat die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften und seine daraus folgenden Pflichten zu kennen. 3. Wird eine Klage entgegen § 55d VwGO nicht als elektronisches Dokument eingereicht, so lässt ein fehlender Hinweis des Gerichts hierauf das Verschulden des Klägers nicht per se im Sinne des § 60 VwGO entfallen.

Testo completo

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 3752/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-02-18

Aktenzeichen: 19 K 3752/23

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0218.19K3752.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: VwGO § 55d; VwGO § 55a; VwGO § 60; StBerG § 86d

Leitsätze

  1. Zur Glaubhaftmachung einer vorübergehenden technischen Unmöglichkeit nach § 55d Satz 3 VwGO aufgrund einer angeblichen Fehlermeldung bedarf es regelmäßig eines Screenshots, mindestens aber einer konkreten Schilderung des Inhalts der Fehlermeldung.

  2. Wer - wie ein Steuerberater - zur aktiven Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs verpflichtet ist, hat die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften und seine daraus folgenden Pflichten zu kennen.

  3. Wird eine Klage entgegen § 55d VwGO nicht als elektronisches Dokument eingereicht, so lässt ein fehlender Hinweis des Gerichts hierauf das Verschulden des Klägers nicht per se im Sinne des § 60 VwGO entfallen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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