Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-02-18, 19 K 2902/22

19 K 2902/22Tribunale amministrativo18 feb 2025

Regest

1. Die Rückforderung einer Subvention, deren Gewährung widerrufen worden ist, kann jedenfalls dann gegenüber einem Dritten, der nicht Adressat des Subventions- und des Widerrufsbescheids war, erfolgen, wenn dessen gesamtschuldnerische Mithaftung durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für den Fall eines künftigen Widerrufs festgesetzt worden ist. Dieser Verwaltungsakt verlängert den Rückforderungsanspruch aus § 49a VwVfG NRW gegen den Dritten.2. Der Behörde steht in derartigen Konstellationen ein Ermessen zu, ob sie den Adressaten der Subvention oder den gesamtschuldnerisch mithaftenden Dritten in Anspruch nimmt. Sie kann die Rückzahlung durch Verwaltungsakt auch von beiden fordern, solange sie nicht bewirkt ist.

Testo completo

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 2902/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-02-18

Aktenzeichen: 19 K 2902/22

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0218.19K2902.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: VwVfG NRW § 49a; BGB § 421; BGB § 425

Leitsätze

  1. Die Rückforderung einer Subvention, deren Gewährung widerrufen worden ist, kann jedenfalls dann gegenüber einem Dritten, der nicht Adressat des Subventions- und des Widerrufsbescheids war, erfolgen, wenn dessen gesamtschuldnerische Mithaftung durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für den Fall eines künftigen Widerrufs festgesetzt worden ist. Dieser Verwaltungsakt verlängert den Rückforderungsanspruch aus § 49a VwVfG NRW gegen den Dritten.2. Der Behörde steht in derartigen Konstellationen ein Ermessen zu, ob sie den Adressaten der Subvention oder den gesamtschuldnerisch mithaftenden Dritten in Anspruch nimmt. Sie kann die Rückzahlung durch Verwaltungsakt auch von beiden fordern, solange sie nicht bewirkt ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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