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15 L 24/25•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-02-05, 15 L 24/25
15 L 24/25Tribunale amministrativo5 feb 2025
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, einem Fortbildungsteilnehmer vorläufig Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) zu bewilligen, muss dieser für einen Anordnungsgrund - entsprechend den Maßgaben im Ausbildungsförderungsrecht - glaubhaft machen, dass ohne die vorläufige Bewilligung im Rahmen des Eilrechtsschutzes die Weiterführung der Aufstiegsfortbildung nach dem AFBG gefährdet ist.
Entscheidungsdatum: 2025-02-05
Aktenzeichen: 15 L 24/25
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0205.15L24.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: VwGO § 123, AFBG § 10, § 12
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, einem Fortbildungsteilnehmer vorläufig Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) zu bewilligen, muss dieser für einen Anordnungsgrund - entsprechend den Maßgaben im Ausbildungsförderungsrecht - glaubhaft machen, dass ohne die vorläufige Bewilligung im Rahmen des Eilrechtsschutzes die Weiterführung der Aufstiegsfortbildung nach dem AFBG gefährdet ist.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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