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6 K 2774/22•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-01-28, 6 K 2774/22
6 K 2774/22Tribunale amministrativo28 gen 2025
Entscheidungsdatum: 2025-01-28
Aktenzeichen: 6 K 2774/22
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0128.6K2774.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: GlüStV §4; GlüStV § 21a; AG GlüStV NRW § 13
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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