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19a K 1317/23.A•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-12-17, 19a K 1317/23.A
19a K 1317/23.ATribunale amministrativo17 dic 2024
1. Die Vorschrift des § 77 Abs. 2 AsylG, nach der das Gericht in den dort genannten Fällen ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, steht mit höherrangigem Recht im Einklang. 2. Vor einer Entscheidung nach § 77 Abs. 2 AsylG ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, eine mündliche Verhandlung zu beantragen, wobei es keiner Fristsetzung und daher auch keiner Zustellung des Hinweises bedarf. Die erforderliche Wartezeit ist abhängig von den Umständen des Einzelfalles; jedenfalls ein Zeitraum von zwei Wochen ist regelmäßig hinreichend. 3. Für einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Ablehnung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG ist nicht § 71 AsylG, sondern § 51 VwVfG anzuwenden.
Entscheidungsdatum: 2024-12-17
Aktenzeichen: 19a K 1317/23.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:1217.19A.K1317.23A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19a Kammer
Normen: AsylG § 77 Abs 2; AsylG § 71; VwVfG § 51
Die Vorschrift des § 77 Abs. 2 AsylG, nach der das Gericht in den dort genannten Fällen ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, steht mit höherrangigem Recht im Einklang.
Vor einer Entscheidung nach § 77 Abs. 2 AsylG ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, eine mündliche Verhandlung zu beantragen, wobei es keiner Fristsetzung und daher auch keiner Zustellung des Hinweises bedarf. Die erforderliche Wartezeit ist abhängig von den Umständen des Einzelfalles; jedenfalls ein Zeitraum von zwei Wochen ist regelmäßig hinreichend.
Für einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Ablehnung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG ist nicht § 71 AsylG, sondern § 51 VwVfG anzuwenden.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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