Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-09-09, 11 L 17/24

11 L 17/24Tribunale amministrativo9 set 2024

Regest

§ 60 Abs. 9 AufenthG findet auch dann Anwendung, wenn der Asylantrag des Ausländers bereits abgelehnt wurde und gegen diese Ablehnung eine Klage erhoben wurde, die nach § 75 AsylG aufschiebende Wirkung hat. Die Prüfung im Rahmen von § 60 Abs. 9 Satz 1 AufenthG, ob ein Fall des Absatzes 8 vorliegt, obliegt allein der Ausländerbehörde. Die Prüfung im Rahmen von § 60 Abs. 9 Satz 2 AufenthG, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 vorliegt, obliegt allein der Ausländerbehörde.

Testo completo

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 11 L 17/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-09-09

Aktenzeichen: 11 L 17/24

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0909.11L17.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: AufenthG § 11 Abs 5a; AufenthG § 53 Abs 4; AufenthG § 60 Abs 8; AufenthG § 60 Abs 9; EMRK Art 3; GRCh Art 4

Leitsätze

§ 60 Abs. 9 AufenthG findet auch dann Anwendung, wenn der Asylantrag des Ausländers bereits abgelehnt wurde und gegen diese Ablehnung eine Klage erhoben wurde, die nach § 75 AsylG aufschiebende Wirkung hat.

Die Prüfung im Rahmen von § 60 Abs. 9 Satz 1 AufenthG, ob ein Fall des Absatzes 8 vorliegt, obliegt allein der Ausländerbehörde.

Die Prüfung im Rahmen von § 60 Abs. 9 Satz 2 AufenthG, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 vorliegt, obliegt allein der Ausländerbehörde.

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  1. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.