Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-07-11, 11 L 846/24

11 L 846/24Tribunale amministrativo11 lug 2024

Regest

Die Ausländerbehörde ist nicht befugt, eine asylrechtliche Abschiebungsandrohung zu ersetzen bzw. zu "erneuern", solange die sachliche Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für den Erlass der Abschiebungsandrohung fortbesteht, was insbesondere der Fall ist, solange der Ausländer nicht freiwillig ausreist oder abgeschoben wurde und der Aufenthalt des Ausländers auch nicht aus asylverfahrensunabängigen Gründen erlaubt worden ist.

Testo completo

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 11 L 846/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-07-11

Aktenzeichen: 11 L 846/24

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0711.11L846.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: AufenthG § 11; AufenthG § 59 Abs 1; AufenthG § 71 Abs 1; GG Art 6; EMRK Art. 8; GRCh Art. 7

Leitsätze

Die Ausländerbehörde ist nicht befugt, eine asylrechtliche Abschiebungsandrohung zu ersetzen bzw. zu "erneuern", solange die sachliche Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für den Erlass der Abschiebungsandrohung fortbesteht, was insbesondere der Fall ist, solange der Ausländer nicht freiwillig ausreist oder abgeschoben wurde und der Aufenthalt des Ausländers auch nicht aus asylverfahrensunabängigen Gründen erlaubt worden ist.

Tenor

  1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 6. Mai 2024 (Az. 11 K 2553/24) wird hinsichtlich der Ziffern 3. und 4. der Ordnungsverfügung angeordnet.

Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  1. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

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