Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-07-03, 19 L 960/24

19 L 960/24Tribunale amministrativo3 lug 2024

Regest

1. Die Generalklausel in § 12 Abs. 1 LHundG NRW ermächtigt die Behörde neben Gefahrerforschungsmaßnahmen auch zu vorläufigen Maßnahmen der Gefahrenabwehr. 2. Vorläufige, auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützte Maßnahmen setzen lediglich einen Gefahrenverdacht voraus, müssen aber zeitlich begrenzt sein.

Testo completo

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 L 960/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-07-03

Aktenzeichen: 19 L 960/24

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0703.19L960.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: LHundG NRW § 3 Abs 3; LHundG NRW § 12 Abs 1

Leitsätze

  1. Die Generalklausel in § 12 Abs. 1 LHundG NRW ermächtigt die Behörde neben Gefahrerforschungsmaßnahmen auch zu vorläufigen Maßnahmen der Gefahrenabwehr.

  2. Vorläufige, auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützte Maßnahmen setzen lediglich einen Gefahrenverdacht voraus, müssen aber zeitlich begrenzt sein.

Tenor

    1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
    1. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.