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19 L 960/24•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-07-03, 19 L 960/24
19 L 960/24Tribunale amministrativo3 lug 2024
1. Die Generalklausel in § 12 Abs. 1 LHundG NRW ermächtigt die Behörde neben Gefahrerforschungsmaßnahmen auch zu vorläufigen Maßnahmen der Gefahrenabwehr. 2. Vorläufige, auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützte Maßnahmen setzen lediglich einen Gefahrenverdacht voraus, müssen aber zeitlich begrenzt sein.
Entscheidungsdatum: 2024-07-03
Aktenzeichen: 19 L 960/24
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0703.19L960.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: LHundG NRW § 3 Abs 3; LHundG NRW § 12 Abs 1
Die Generalklausel in § 12 Abs. 1 LHundG NRW ermächtigt die Behörde neben Gefahrerforschungsmaßnahmen auch zu vorläufigen Maßnahmen der Gefahrenabwehr.
Vorläufige, auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützte Maßnahmen setzen lediglich einen Gefahrenverdacht voraus, müssen aber zeitlich begrenzt sein.
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