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19 L 554/24•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-06-03, 19 L 554/24
19 L 554/24Tribunale amministrativo3 giu 2024
Ein Tatbestand des § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW berechtigt nicht zu einer allgemeinen Gefahrenabwehrmaßnahme nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW. Die Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW gebietet vielmehr zwingend, dass die Behörde die durch § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW vorgegebenen Maßnahmen ergreift. § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW sperrt als Spezialermächtigung die hunderechtliche Generalklausel des § 12 Abs. 1 LHundG NRW. Ohne abweichende Anhaltspunkte ist bei Gefahrenprognosen regelmäßig von einem rechtstreuen Verhalten auszugehen.
Entscheidungsdatum: 2024-06-03
Aktenzeichen: 19 L 554/24
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0603.19L554.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: LHundG NRW § 3 Abs. 3; LHundG NRW § 12 Abs. 1
Ein Tatbestand des § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW berechtigt nicht zu einer allgemeinen Gefahrenabwehrmaßnahme nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW. Die Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW gebietet vielmehr zwingend, dass die Behörde die durch § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW vorgegebenen Maßnahmen ergreift. § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW sperrt als Spezialermächtigung die hunderechtliche Generalklausel des § 12 Abs. 1 LHundG NRW.
Ohne abweichende Anhaltspunkte ist bei Gefahrenprognosen regelmäßig von einem rechtstreuen Verhalten auszugehen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
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