Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-05-28, 4 Nc 60/23

4 Nc 60/23Tribunale amministrativo28 mag 2024

Testo completo

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 4 Nc 60/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-05-28

Aktenzeichen: 4 Nc 60/23

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0528.4NC60.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Tenor

  1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

a) die Antragstellerin bzw. den Antragsteller gemeinsam mit den insoweit ebenfalls erfolgreichen Studienbewerbern der Parallelverfahren unverzüglich an einem Losverfahren über einen zu vergebenen Studienplatz zum Wintersemester 2023/24 im ersten Fachsemester des Studienganges Humanmedizin zu beteiligen,

b) der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller das Ergebnis des Losverfahrens unverzüglich formlos bekannt zu geben,

c) die Antragstellerin bzw. den Antragsteller, auf die bzw. den die Rangziffer 1 entfällt, zum Studium der Medizin nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2023/2024 unter der Bedingung vorläufig zuzulassen, dass sie bzw. er gegenüber der Hochschule binnen einer Woche, nachdem ihr bzw. ihm die Entscheidung durch Zustellungsurkunde bekannt gegeben worden ist,

aa) eidesstattlich versichert, dass sie bzw. er zum Wintersemester 2023/2024 an keiner deutschen Hochschule einen Studienplatz im Studiengang Medizin vorläufig oder endgültig erhalten hat und ihr bzw. ihm ein solcher auch nicht angeboten worden ist,

bb) die Immatrikulation beantragt,

d) die Antragstellerinnen bzw. Antragsteller mit den weiteren Rangziffern entsprechend ihrer Rangfolge unter den Modalitäten gemäß c) nachrücken zu lassen, sofern ein vorrangiger Bewerber die eidesstattliche Versicherung nicht fristgerecht vorlegt oder die Immatrikulation nicht fristgerecht beantragt oder die Immatrikulation abgelehnt wird.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 91%, die Antragsgegnerin zu 9%.

  1. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

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