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15 K 4696/23•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-05-24, 15 K 4696/23
15 K 4696/23Tribunale amministrativo24 mag 2024
1. Da weder § 14a noch § 4 Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW nach der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen Drittschutz vermitteln, bleibt für das erkennende Gericht in der Prüfung eines subjektiven öffentlichen Rechts kein Raum, zwischen der (Erst-)Benennung einer Straße nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW einerseits und einer auf dieselbe Norm gestützte Umbenennung andererseits zu unterscheiden. 2. Ein subjektives öffentliches Recht kann nicht durch ermessenslenkende Verwal-tungsvorschriften allein vermittelt werden, wenn der Rechtssatz des formellen Gesetzes, dessen Auslegung und Anwendung die Verwaltungsvorschriften steuern sollen, kein subjektives öffentliches Recht vermittelt.
Entscheidungsdatum: 2024-05-24
Aktenzeichen: 15 K 4696/23
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0524.15K4696.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: GG Art. 3 Abs. 1, VwVfG NRW § 35 Satz 2, § 41 Abs. 3 und 4; VwGO § 42 Abs. 2; StrWG NRW § 4 Abs. 2 Satz 3, § 14a,
Da weder § 14a noch § 4 Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW nach der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen Drittschutz vermitteln, bleibt für das erkennende Gericht in der Prüfung eines subjektiven öffentlichen Rechts kein Raum, zwischen der (Erst-)Benennung einer Straße nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW einerseits und einer auf dieselbe Norm gestützte Umbenennung andererseits zu unterscheiden.
Ein subjektives öffentliches Recht kann nicht durch ermessenslenkende Verwal-tungsvorschriften allein vermittelt werden, wenn der Rechtssatz des formellen Gesetzes, dessen Auslegung und Anwendung die Verwaltungsvorschriften steuern sollen, kein subjektives öffentliches Recht vermittelt.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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