Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-01-31, 1a K 1134/19.A

1a K 1134/19.ATribunale amministrativo31 gen 2024

Regest

1. Eritreische Staatsangehörige, die der Nationaldienstpflicht unterliegen, haben einen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes, jedenfalls soweit ihnen regelmäßig bei Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Ableistung des militärischen Teils des Nationaldienstes und damit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (hier bejahrt). 2. Die Abgabe der sogenannten Reueerklärung ist eritreischen Staatsangehörigen allgemein unzumutbar (Abgrenzung zu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. August 2023 - 4 LB 145/20 OVG -, juris).

Testo completo

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 1a K 1134/19.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-01-31

Aktenzeichen: 1a K 1134/19.A

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0131.1A.K1134.19A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1a. Kammer

Normen: AsylG § 4 Abs 1 S 1 Nr 2

Leitsätze

  1. Eritreische Staatsangehörige, die der Nationaldienstpflicht unterliegen, haben einen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes, jedenfalls soweit ihnen regelmäßig bei Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Ableistung des militärischen Teils des Nationaldienstes und damit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (hier bejahrt).

  2. Die Abgabe der sogenannten Reueerklärung ist eritreischen Staatsangehörigen allgemein unzumutbar (Abgrenzung zu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. August 2023 - 4 LB 145/20 OVG -, juris).

Tenor

Das Verfahren wird im Umfang der Klagerücknahme eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3, 4, 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Februar 2019 (Az.: 7095685 – 224) verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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