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6 K 3599/21•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-01-23, 6 K 3599/21
6 K 3599/21Tribunale amministrativo23 gen 2024
Entscheidungsdatum: 2024-01-23
Aktenzeichen: 6 K 3599/21
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0123.6K3599.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: BWaldG § 14, LFoG NRW § 1b, LFoG NRW § 4, LFoG NRW § 10, LFoG NRW § 52, OBG NRW § 14
Soweit es für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu zwei Dritteln und das beklagte Land zu einem Drittel.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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