progetti
9a K 3404/20.A•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-10-17, 9a K 3404/20.A
9a K 3404/20.ATribunale amministrativo17 ott 2023
Entscheidungsdatum: 2023-10-17
Aktenzeichen: 9a K 3404/20.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:1017.9A.K3404.20A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9a. Kammer
Normen: AufentG § 60 Abs 5; EGV 115 R008 Art 5 Buchst. a; EGV 115/2008 Art 5 Buchst. b
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger seine Klage im Hinblick auf die Anträge auf Asylanerkennung, Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes und Zuerkennung des subsidiären Schutzes zurückgenommen hat.
Nummern 4, 5 und 6 des Bescheides der Beklagten vom 24. Juli 2020 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG besteht.
Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.