Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-10-17, 9a K 3404/20.A

9a K 3404/20.ATribunale amministrativo17 ott 2023

Testo completo

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 9a K 3404/20.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-10-17

Aktenzeichen: 9a K 3404/20.A

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:1017.9A.K3404.20A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9a. Kammer

Normen: AufentG § 60 Abs 5; EGV 115 R008 Art 5 Buchst. a; EGV 115/2008 Art 5 Buchst. b

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger seine Klage im Hinblick auf die Anträge auf Asylanerkennung, Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes und Zuerkennung des subsidiären Schutzes zurückgenommen hat.

Nummern 4, 5 und 6 des Bescheides der Beklagten vom 24. Juli 2020 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG besteht.

Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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