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19 K 1492/22•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-07-25, 19 K 1492/22
19 K 1492/22Tribunale amministrativo25 lug 2023
1. Eine Tätigkeit als Wiederverkäufer von Ticktes für Veranstaltungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung begründet keinen Anspruch auf Gewährung einer sogenannten November- bzw. Dezember-Hilfe. 2. Richtet eine Behörde ihr Rücknahmeermessen nach § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG aus, lässt sich aber ein dort angeführter Fall des Satzes 3 nicht feststellen, handelt sie ermessensfehlhaft. 3. Einzelfallbetrachtung hinsichtlicher unrichtiger oder unvollständiger Angaben i. S. d. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG bzw. hinsichtlich grob fahrlässiger Unkenntnis der Rechtswidrigkeit nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG.
Entscheidungsdatum: 2023-07-25
Aktenzeichen: 19 K 1492/22
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0725.19K1492.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: VwVfG NRW § 48 Abs 1 und Abs 2
Die Rücknahme- und Rückforderungsbescheide der Bezirksregierung B1. vom 28. Februar 2022 (Az. jeweils B. – 26355) werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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