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9a K 4131/20.A•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-06-13, 9a K 4131/20.A
9a K 4131/20.ATribunale amministrativo13 giu 2023
1. Unter Berücksichtigung des Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15. Februar 2023, C-484/22, über ein Vorabentscheidungsersuchen desBundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 8. Juni 2022 – 1 C 24.21 –, ist § 60 Abs. 5 AufenthG unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass auch die im Inland bestehenden familiären Beziehungen des Betroffenen durch das Bundesamt zu berücksichtigen sind. 2. Ergibt die Würdigung der familiären Bindungen nach dem Maßstab des Art. 5 lit a und b der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie), dass eine Abschiebung des Betroffenen dem Kindswohl oder seinem Recht auf Schutz der familiären Bindung widerspricht, ist das Bundesamt verpflichtet festzustellen, dass für den Betroffenen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht.
Entscheidungsdatum: 2023-06-13
Aktenzeichen: 9a K 4131/20.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0613.9A.K4131.20A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9a. Kammer
Normen: AufenthG § 60 Abs 5; Richtlinie 2008/115/EG Art 5 lit a und b
5 AufenthG unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass auch die im Inland
bestehenden familiären Beziehungen des Betroffenen durch das Bundesamt zu
berücksichtigen sind.
Ergibt die Würdigung der familiären Bindungen nach dem Maßstab des Art. 5 lit a und b der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie), dass eine Abschiebung des Betroffenen dem Kindswohl oder seinem Recht auf Schutz der familiären Bindung widerspricht, ist das Bundesamt verpflichtet festzustellen, dass für den Betroffenen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin zu 1. ihre Klage zurückgenommen hat und der Kläger zu 2. seine Klage im Hinblick auf die Anträge auf Asylanerkennung, Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes und Zuerkennung des subsidiären Schutzes zurückgenommen hat.
Der Bescheid der Beklagten wird Nummern 4, 5 und 6 betreffend den Kläger zu 2. aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger zu 2. ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG besteht.
Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt die Klägerin zu 1. zu 4/8, der Kläger zu 2. zu 3/8 und die Beklagte zu 1/8.
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