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1 K 3419/22•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-06-07, 1 K 3419/22
1 K 3419/22Tribunale amministrativo7 giu 2023
1. Die zur allgemeinen besoldungsrechtlichen Rügeobliegenheit des Beamten in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe finden auch auf § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG NRW Anwendung, wonach ein Anspruch auf Nachzahlung von kinderbezogenem Familienzuschlag für die Jahre 2011 bis 2020 ausgeschlossen ist, wenn der Beamte seinen über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgehenden Anspruch auf Besoldung für das dritte und weitere Kinder nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber der jeweils zuständigen Stelle geltend gemacht hat. 2. Von daher besteht der Anspruch auf Nachzahlung von kinderbezogenem Familienzuschlag nach dem AlimentationsanpassungsG NRW grundsätzlich ab dem Jahr, in dem der Beamte seinen Anspruch erstmals schriftlich geltend gemacht hat, sofern er seinen Antrag nicht erkennbar zeitlich beschränkt hat und sofern sich die Umstände nicht nachträglich derart geändert haben, dass Anlass zur Klarstellung hinsichtlich der Fortgeltung der Rüge besteht.
Entscheidungsdatum: 2023-06-07
Aktenzeichen: 1 K 3419/22
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0607.1K3419.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: AlimentationsanpassungsG NRW § 2 Abs 1 S 2
Die zur allgemeinen besoldungsrechtlichen Rügeobliegenheit des Beamten in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe finden auch auf § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG NRW Anwendung, wonach ein Anspruch auf Nachzahlung von kinderbezogenem Familienzuschlag für die Jahre 2011 bis 2020 ausgeschlossen ist, wenn der Beamte seinen über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgehenden Anspruch auf Besoldung für das dritte und weitere Kinder nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber der jeweils zuständigen Stelle geltend gemacht hat.
Von daher besteht der Anspruch auf Nachzahlung von kinderbezogenem Familienzuschlag nach dem AlimentationsanpassungsG NRW grundsätzlich ab dem Jahr, in dem der Beamte seinen Anspruch erstmals schriftlich geltend gemacht hat, sofern er seinen Antrag nicht erkennbar zeitlich beschränkt hat und sofern sich die Umstände nicht nachträglich derart geändert haben, dass Anlass zur Klarstellung hinsichtlich der Fortgeltung der Rüge besteht.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Jahre 2015, 2016 und 2018 bis 2020 zusätzlichen kinderbezogenen Familienzuschlag in Höhe von insgesamt 22.167,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. August 2022 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
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