Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-04-25, 15 L 246/23

15 L 246/23Tribunale amministrativo25 apr 2023

Regest

Auch nach erteilter Auskunft auf ein Begehren nach § 4 Abs. 1 LPresseG NRW kann der Auskunftsberechtigte im Regelfall die Frage zur gerichtlichen Überprüfung stellen, ob ihm alle bei der Behörde faktisch vorhandenen, von seinem presserechtlichen Auskunftsrecht umfassten und nicht ausgeschlossenen Informationen, zugänglich gemacht bzw. mitgeteilt wurden. Diese Überprüfung ist der Sachentscheidung vorbehalten und nicht in die Zulässigkeitsprüfung vorzuziehen.

Testo completo

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 15 L 246/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-04-25

Aktenzeichen: 15 L 246/23

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0425.15L246.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: VwGO § 123 Abs. 1, LPresseG NRW § 4

Leitsätze

Auch nach erteilter Auskunft auf ein Begehren nach § 4 Abs. 1 LPresseG NRW kann der Auskunftsberechtigte im Regelfall die Frage zur gerichtlichen Überprüfung stellen, ob ihm alle bei der Behörde faktisch vorhandenen, von seinem presserechtlichen Auskunftsrecht umfassten und nicht ausgeschlossenen Informationen, zugänglich gemacht bzw. mitgeteilt wurden. Diese Überprüfung ist der Sachentscheidung vorbehalten und nicht in die Zulässigkeitsprüfung vorzuziehen.

Tenor

    1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
    1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller durch die Beantwortung der folgenden Fragen Auskunft über die Innenstadtstrategie der kreisfreien Stadt C. zu erteilen:
    1. Zwischenmietprogramm der kreisfreien Stadt C. .

Mit welchen Vermietern wurden Verträge für die im Rahmen des Zwischenprogramms genannten Adressen:

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geschlossen?

    1. Passantenfrequenzzählung der kreisfreien Stadt C. .

Aus der vorgelegten Grafik ergeben sich die Ergebnisse zu den Messungen auf Monate zusammengefasst. Wie stellt sich die zahlenmäßige Entwicklung an den jeweiligen Tagen und Uhrzeiten in den jeweiligen Straßen dar?

Wie hoch war die Vergütung, die von der kreisfreien Stadt C. an die Q. für die Passantenfrequenzzählung bezahlt wurde?

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des – teilweise in der Hauptsache erledigten – Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

    1. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

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