Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-11-22, 12 L 683/22

12 L 683/22Tribunale amministrativo22 nov 2022

Regest

1. Der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens ist eine der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegende Maßnahme nach § 17 Abs. 1 S. 1 LGG NRW. Das Unterlassen der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten im Abbruchverfahren stellt einen Verfahrensfehler dar. 2. Bei Ermessensentscheidungen kann der Rechtsgedanke des § 46 VwVfG NRW jedenfalls dann eingreifen, wenn das materielle Recht letztlich keinen Spielraum eröffnet. 3. Enthält eine Stellenausschreibung konstitutive Merkmale, die nicht an den Anforderungen des Statusamtes, sondern an denjenigen des Dienstpostens orientiert sind, so leidet das Stellenbesetzungsverfahren an einem unheilbaren Fehler und ist daher im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null zwingend abzubrechen. In einem solchen Fall ist die unterlassene Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten wegen rechtlicher Alternativlosigkeigt gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich.

Testo completo

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 12 L 683/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-11-22

Aktenzeichen: 12 L 683/22

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:1122.12L683.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: GG Art. 33 Abs. 2; LGG NRW § 17 Abs. 1 S.1; VwGO § 123 Abs. 1; VwVfG § 46

Leitsätze

    1. Der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens ist eine der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegende Maßnahme nach § 17 Abs. 1 S. 1 LGG NRW. Das Unterlassen der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten im Abbruchverfahren stellt einen Verfahrensfehler dar.
    1. Bei Ermessensentscheidungen kann der Rechtsgedanke des § 46 VwVfG NRW jedenfalls dann eingreifen, wenn das materielle Recht letztlich keinen Spielraum eröffnet.
    1. Enthält eine Stellenausschreibung konstitutive Merkmale, die nicht an den Anforderungen des Statusamtes, sondern an denjenigen des Dienstpostens orientiert sind, so leidet das Stellenbesetzungsverfahren an einem unheilbaren Fehler und ist daher im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null zwingend abzubrechen. In einem solchen Fall ist die unterlassene Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten wegen rechtlicher Alternativlosigkeigt gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich.

Tenor

    1. Die Anträge werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

    1. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis zu 30.000,- € festgesetzt.

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