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14 K 3693/21•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-07-19, 14 K 3693/21
14 K 3693/21Tribunale amministrativo19 lug 2022
1. Der Versammlungsleiter kann als "Inhaltsadressat" der Auflagen in einer Versammlungsbestätigung, persönlich klagebefugt sein, da er als verantwortlicher Versammlungsleiter im Rahmen der §§ 8, 10, 11 VersG (Bund) u.a. zur Bekanntgabe der Auflagen in Anspruch genommen und ihm als verantwortlichem Leiter auch eine Kontrolle der Einhaltung der Auflagen mit einem Einschreiten bis hin zur Auflösung der Versammlung abverlangt wird. Er kann sichsich neben Veranstalter und Teilnehmern grundsätzlich auf das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz (GG) berufen. 2.Der Inhalt von Meinungsäußerungen, der im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG nicht unterbunden werden darf, kann auch nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 Abs. 1 GG beschränken.Der Inhalt von Meinungsäußerungen als solcher ist versammlungsrechtlich aber nur relevant, wenn es sich um Äußerungen handelt, die einen Straftatbestand erfüllen. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung als Grundlage beschränkender Verfügungen scheidet aus, soweit sie im Inhalt von Äußerungen gesehen wird. 3. Das Rufen einer Parole, die von den Zuhörern als Ausdruck eines "Raumanspruchs" unter Ausschluss anderdenkender aufgefasst wird, kann in Zusammenhang mit der Örtlichkeit an der sie gerufen wird, kann im tatsachengestützt belegten Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Ordnung begründen, der bereits im Vorfeld der Versammlung mit einer Untersagung der Parole begegnet werden kann. 4. Ein Verbot „jedweder sprachlichen Verwendung“ einer (rechtmäßig) untersagten Parole geht trotz dessen eindeutig zu erkennenden Zwecks aufgrund der Kontextgebundenheit einer „sprachlichen Verwendung“, auch unter Heranziehung der Begründung der Verfügung im Rahmen einer Auslegung, mit erheblicher Unklarheit einher, die zu einer Unbestimmtheit der Verfügung führt. 5. Ein auf eine Gefahr für die öffentliche Ordnung gestütztes Verbot "jedweder sprachlichen Verwendung" einer (rechtmäßig) untersagten Parole stellt sich als unverhältnismäßig dar, da es allein auf die - nicht strafbewehrte - inhaltliche Äußerung abstellt, ohne den sprachlichen Kontext der konkreten Verwendung und die äußeren Umstände in die Betrachtung mit einzubeziehen.
Entscheidungsdatum: 2022-07-19
Aktenzeichen: 14 K 3693/21
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0719.14K3693.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: VersammlG § 15, VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4, VwGO § 114; VwGO § 42 Abs 2; GG Art 8, GG Art 5
2.Der Inhalt von Meinungsäußerungen, der im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG nicht unterbunden werden darf, kann auch nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 Abs. 1 GG beschränken.Der Inhalt von Meinungsäußerungen als solcher ist versammlungsrechtlich aber nur relevant, wenn es sich um Äußerungen handelt, die einen Straftatbestand erfüllen. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung als Grundlage beschränkender Verfügungen scheidet aus, soweit sie im Inhalt von Äußerungen gesehen wird.
Das Rufen einer Parole, die von den Zuhörern als Ausdruck eines "Raumanspruchs" unter Ausschluss anderdenkender aufgefasst wird, kann in Zusammenhang mit der Örtlichkeit an der sie gerufen wird, kann im tatsachengestützt belegten Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Ordnung begründen, der bereits im Vorfeld der Versammlung mit einer Untersagung der Parole begegnet werden kann.
Ein Verbot „jedweder sprachlichen Verwendung“ einer (rechtmäßig) untersagten Parole geht trotz dessen eindeutig zu erkennenden Zwecks aufgrund der Kontextgebundenheit einer „sprachlichen Verwendung“, auch unter Heranziehung der Begründung der Verfügung im Rahmen einer Auslegung, mit erheblicher Unklarheit einher, die zu einer Unbestimmtheit der Verfügung führt.
Ein auf eine Gefahr für die öffentliche Ordnung gestütztes Verbot "jedweder sprachlichen Verwendung" einer (rechtmäßig) untersagten Parole stellt sich als unverhältnismäßig dar, da es allein auf die - nicht strafbewehrte - inhaltliche Äußerung abstellt, ohne den sprachlichen Kontext der konkreten Verwendung und die äußeren Umstände in die Betrachtung mit einzubeziehen.
Es wird festgestellt, dass die Auflage Nr. 4 der Versammlungsbestätigung vom 30. April 2021 rechtswidrig war, soweit jede sprachliche Verwendung der Parole „E. -E1. Nazi Kiez“ untersagt wurde.
Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte und der Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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