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14a K 7600/17.A•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-05-02, 14a K 7600/17.A
14a K 7600/17.ATribunale amministrativo2 mag 2022
Ein kurdischer Volkszugehöriger, der als Mitglied der YPG bei Auseinandersetzungen in "Rojava" (erkennbar) verletzt wurde, und dessen Verletzungsschicksal im Rahmen eines Bildberichts veröffentlich worden ist, kann als mutmaßlich Terrorverdächtiger Flüchtlingsschutz beanspruchen.
Entscheidungsdatum: 2022-05-02
Aktenzeichen: 14a K 7600/17.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0502.14A.K7600.17A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14a. Kammer
Normen: § 3 AsylG
Ein kurdischer Volkszugehöriger, der als Mitglied der YPG bei Auseinandersetzungen in "Rojava" (erkennbar) verletzt wurde, und dessen Verletzungsschicksal im Rahmen eines Bildberichts veröffentlich worden ist, kann als mutmaßlich Terrorverdächtiger Flüchtlingsschutz beanspruchen.
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1, 5 und 6 des Bescheides vom 29. Mai 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuzuerkennen.
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet
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