Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-02-22, 1a K 2967/19.A

1a K 2967/19.ATribunale amministrativo22 feb 2022

Regest

Es ist trotz erfolgter Gesetzesänderung weiterhin davon auszugehen, dass vulnerablen Personen, die in Italien bereits einen Asylantrag gestellt haben, bei Rücküberstellung dorthin derzeit im Allgemeinen eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung droht, solange die italienischen Behörden keine individuelle und konkrete Zusicherung abgegeben haben, nach der die jeweils betroffenen Personen Zugang zu einer ihrer Schutzbedürftigkeit angemessenen Unterkunft und darüber hinaus auch zu einer für die Dauer ihrer Vulnerabilität angemessenen Unterstützung erhalten werden.

Testo completo

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 1a K 2967/19.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-02-22

Aktenzeichen: 1a K 2967/19.A

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0222.1A.K2967.19A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1a. Kammer

Normen: AsylG § 29 Abs 1 Nr 1; AsylG § 29 Abs 1 Nr 5; Dublin-III-VO Art 18 Abs 1 lit d; GR-Charta Art 4; EMRK Art 3; VwVfG § 47 Abs 1

Leitsätze

Es ist trotz erfolgter Gesetzesänderung weiterhin davon auszugehen, dass vulnerablen Personen, die in Italien bereits einen Asylantrag gestellt haben, bei Rücküberstellung dorthin derzeit im Allgemeinen eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung droht, solange die italienischen Behörden keine individuelle und konkrete Zusicherung abgegeben haben, nach der die jeweils betroffenen Personen Zugang zu einer ihrer Schutzbedürftigkeit angemessenen Unterkunft und darüber hinaus auch zu einer für die Dauer ihrer Vulnerabilität angemessenen Unterstützung erhalten werden.

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Juni 2019 (Az.: 7828122-232) wird aufgehoben.

Die Kosten des – gerichtsgebührenfreien – Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

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