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14 K 6359/16•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-02-11, 14 K 6359/16
14 K 6359/16Tribunale amministrativo11 feb 2022
Entscheidungsdatum: 2022-02-11
Aktenzeichen: 14 K 6359/16
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0211.14K6359.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: VwGO § 42 Abs. 1, § 45 StVO
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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