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5 K 1767/20•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-12-16, 5 K 1767/20
5 K 1767/20Tribunale amministrativo16 dic 2021
Durch das Erfordernis, dass die von § 32 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG vorausgesetzte Unwirtschaftlichkeit in der Regel gegeben sein muss, lässt es das Gesetz nicht bei einem rechnerischen Minus im jeweiligen Erlasszeitraum bewenden, sondern stellt auf die Erwartung einer dauernden Unrentierlichkeit ab.Für das Tatbestandmerkmal "in der Regel" können im Einzelfall auch mehr als drei Jahre betrachtet werden.
Entscheidungsdatum: 2021-12-16
Aktenzeichen: 5 K 1767/20
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:1216.5K1767.20.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: GrStG § 32 Abs. 1 Nr. 1
Durch das Erfordernis, dass die von § 32 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG vorausgesetzte Unwirtschaftlichkeit in der Regel gegeben sein muss, lässt es das Gesetz nicht bei einem rechnerischen Minus im jeweiligen Erlasszeitraum bewenden, sondern stellt auf die Erwartung einer dauernden Unrentierlichkeit ab.Für das Tatbestandmerkmal "in der Regel" können im Einzelfall auch mehr als drei Jahre betrachtet werden.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Gerichtsbescheid gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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