Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-12-10, 6 K 4600/18

6 K 4600/18Tribunale amministrativo10 dic 2021

Testo completo

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 6 K 4600/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-12-10

Aktenzeichen: 6 K 4600/18

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:1210.6K4600.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 9 Abs. 2a BauGB

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 29. Juli 2019 verpflichtet, der Klägerin den beantragten Bauvorbescheid zur Art der baulichen Nutzung (unter Ausklammerung des Gebotes der Rücksichtnahme und etwaiger schädlicher Auswirkungen nach § 34 Abs. 3 BauGB) zur Errichtung eines SB-Lebensmittelmarktes mit 800 m² Verkaufsfläche auf dem Grundstück I. 2 in H. (Gemarkung I1. , Flur , Flurstück) zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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