Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-12-01, 10a K 5051/18.A

10a K 5051/18.ATribunale amministrativo1 dic 2021

Regest

1) § 71a Abs 1 AsylG steht offensichtlich mit EU-Recht, insbesondere mit Art 33 Abs. 2 lit. d und Art 2 lit q der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU), im Einklang. 2) Wiederaufgreifensgründe liegen nicht vor, wenn die Klägerin dieselben Gründe bereits im Rahmen eines Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat vorgetragen hat. 2) Bei der zu treffenden Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, handelt es sich um einen eigenen Streitgegenstand, der - insbesondere hilfsweise - mit der Verpflichtungsklage zur verwaltungsgerichtlichen Prüfung gestellt werden kann.

Testo completo

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 10a K 5051/18.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-12-01

Aktenzeichen: 10a K 5051/18.A

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:1201.10A.K5051.18A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10a. Kammer

Normen: § 71a AsylG, EURL 32/2013 Art 2 Buchst q, EURL 32/2013 Art 33 Abs 2 Buchst d, EURL 32/2013 Art 40 Abs 1, EUV 604/2013, VwVfG § 51 Abs. 1,; AufenthG § 60 Abs 5 und 7

Leitsätze

  1. § 71a Abs 1 AsylG steht offensichtlich mit EU-Recht, insbesondere mit Art 33 Abs. 2 lit. d und Art 2 lit q der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU), im Einklang.

  2. Wiederaufgreifensgründe liegen nicht vor, wenn die Klägerin dieselben Gründe bereits im Rahmen eines Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat vorgetragen hat.

  3. Bei der zu treffenden Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, handelt es sich um einen eigenen Streitgegenstand, der - insbesondere hilfsweise - mit der Verpflichtungsklage zur verwaltungsgerichtlichen Prüfung gestellt werden kann.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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