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2a K 3803/18.A•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-08-23, 2a K 3803/18.A
2a K 3803/18.ATribunale amministrativo23 ago 2021
Entscheidungsdatum: 2021-08-23
Aktenzeichen: 2a K 3803/18.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0823.2A.K3803.18A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2a. Kammer
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s ta n d :
Der am geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am keantragte er die Anerkennung als Asylberechtigter.
Zur Begründung führte er bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) am im Wesentlichen aus, er habe durch einen Freund namens K ontakt zum Christentum bekommen. Er habe mit diesem im Wesentlichen Einzelgespräche über das Christentum geführt, doch habe es auch Gruppengespräche mit weiteren Christen gegeben. Eines Tages seien Personen in Zivil zu ihm gekommen und hätten ihn gezwungen in ein Auto zu steigen. Man habe ihm ein Tuch über den Kopf gelegt und ihn zu einem unbekannten Ort gefahren, wo er ca. 2 Tage lang verhört worden sei. Anschließend habe man ihn zu einer Polizeiwache gefahren und dort freigelassen, doch habe man sein Handy einbehalten. Er habe dann 2 Monate verdeckt gelebt. Hierbei habe er telefonischen Kontakt zur Frau von gehalten, die gesagt habe, dass dieser verschwunden sei. Nach zwei Monaten sei er mit Hilfe einer Tante ausgereist. In Deutschland sei er getauft worden und nehme regelmäßig an Aktivitäten der Kirche teil,
Mit Bescheid vom 3. Juli 20189 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus als unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach S 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. Gleichzeitig wurde dem Kläger die Abschiebung nach Mali angedroht und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag einer eventuellen Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, das Vorbringen des Klägers sei unglaubhaft und nicht geeignet, eine Schutzgewährung zu rechtfertigen. Er habe lediglich die Gespräche mit seinem Freund geschildert ohne das deutlich geworden sei, dass er den christlichen Glauben verinnerlicht habe und würde sich insoweit auf allgemeine Phrasen beschränken. Der Akt der Taufe allein, würde nicht mit Sicherheit auf einen innerlichen
Glaubensübertritt schließen lassen.
Am hat der Kläger Klage erhoben.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juli 2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, sowie
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angegriffenen Bescheid.
Mit Beschluss vom 19. November 2020 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen
Verhandlung ist der Kläger ergänzend angehört worden. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
E n ts c h ei d u n qsq rü n d e :
Die Entscheidung ergeht nach S 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 19. November 2020 zur Entscheidung übertragen worden ist. Der Einzelrichter konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist (S 102 Abs. 2 VwGO).
D ie Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, S 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat auf Grundlage der gemäß S 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i. S. d. S 3 Abs. 1 AsylG i. V. m. S 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), auf die Anerkennung als Asylberechtigter i. S. d. Art. 16a Grundgesetz oder auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes i. S. d. S 4 AsylG. Auch nationale Abschiebungsverbote nach S 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor.
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter kommen nicht in Betracht, da der Kläger eine politische Verfolgung nicht glaubhaft gemacht hat. Insofern kann zunächst auf die sehr ausführlichen und nachvollziehbaren Angaben im angegriffenen Bescheid verwiesen werden. Auch dem Gericht erscheint wenig nachvollziehbar, dass der Kläger zum Christentum übergetreten sein will. Es mag zwar sein, dass es der Kläger über einen Freund Kontakte zu christlichen Kreisen gefunden haben mag.. Hieraus folgt aber nicht zwingend, dass er Christ geworden ist und im Iran missionierend tätig geworden ist oder es in absehbarer beabsichtigte. Er hat insoweit keine Angaben zu seien religiösen Aktivitäten gemacht. Auch spricht gegen eine andauernde Verfolgung, dass der Kläger zwar vorrübergehend festgenommen worden sein soll, letztlich aber freigelassen worden ist. Hätten die Sicherheitskräfte bei der Durchsuchung seiner Wohnung, die nach Angaben seiner Mutter zeitnah erfolgt sein soll, etwas
Verdächtiges gefunden, so hätte man dies gegen den Kläger verwendet. Der
Umstand, dass er aber zeitnah entlassen worden ist, spricht gegen eine konkrete Verfolgung aufgrund seines angeblichen oder tatsächlichen Glaubensübertritts..
Außerdem ist überhaupt fraglich, ob der Kläger tatsächlich zum christlichen Glauben übergetreten ist, denn die Angaben des Klägers zu seinen gegenwärtigen religiösen Aktivitäten sind nicht geeignet, anzunehmen, dass der Kläger seinen neu aufgenommenen Glauben und die damit verbundene Abkehr vom Islam im Iran aktiv praktizieren wird. Der Kläger hat insofern nur pauschal auf Gespräche in der Kirchengemeinde verwiesen und freimütig eingeräumt nur wenig über die christliche Religion zu wissen. Insoweit ist seine allgemeine Behauptung, dass versuche andere Leute zu bekehren, obwohl er nicht genug wisse, wenig geeignet, anzunehmen, dass er tatsächlich seinen angeblichen neuen Glauben nachhaltig verbreiten wird. Allein der formale Akt der Taufe im Jahre 2017 führt nicht dazu, dass zwingend anzunehmen ist, dass der Kläger
a. Im Iran aktiv für den christlichen Glauben missionieren wird und/oder
b. im Iran asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten hat,
denn ist auch den iranischen Behörden bekannt, dass iranische Staatsangehörige in Asylverfahren häufig (zumindest formal) zum christlichen Glauben konvertieren, um so bessere Chancen im Asylverfahren zu erhalten (vgl. VG Ansbach a.a.O. mit div. Weiteren Nachw.). So treffen staatliche Repressionen nur Konvertiten, die ihre neue Religion aktiv im Iran ausüben, dagegen nicht nur formal im Ausland Übergetretene (vgl. VG Berlin, Urteil vom 12. März 2020 Az.: 35 K 117.18 juris Eine solche aktive Glaubensausübung einschließlich etwaiger Missionierungsversuche steht aber gerade im Fall des Klägers nicht zur Überzeugung des Gerichts fest.
Auch gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das gesellschaftliche Leben im Iran aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Situation einschließlich der Folgen der auch im Iran nicht unerheblichen Coronakrise dort derartig eingeschränkt sein könnte, dass ein gesunder und junger Mann dort sein Existenzminimum nicht würde sichern können, Aus den dargelegten Gründen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes oder die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach S 60 Abs. 7 oder 5 AufenthG.
Der Bescheid des Bundesamts ist schließlich auch in Bezug auf die Abschiebungsandrohung gemäß S 34 Abs. I AsylG i. V. m. S 59 AufenthG sowie hinsichtlich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. S 11 AufenthG rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung folgt aus S 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. S 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus S 167
VwGO i. V. m. SS 708 Nr. Il, 709 Zivilprozessordnung.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungs gericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
ein in S 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des S 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen. des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ERVV), zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach S 67 Abs. 4 VwGO.
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