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19 L 464/21•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-07-26, 19 L 464/21
19 L 464/21Tribunale amministrativo26 lug 2021
Ist eine gewerbliche Erlaubnis im Falle von Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu versagen, ist das Widerrufsermessen im Falle nachträglich eintretender Unzuverlässigkeit in aller Regel auf Null reduziert.
Entscheidungsdatum: 2021-07-26
Aktenzeichen: 19 L 464/21
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0726.19L464.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: VwVfg NRW § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; GewO § 33 c Abs. 2 Nr. 1; GewO § 35 Abs. 1 Satz 1
Ist eine gewerbliche Erlaubnis im Falle von Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu versagen, ist das Widerrufsermessen im Falle nachträglich eintretender Unzuverlässigkeit in aller Regel auf Null reduziert.
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