Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-06-28, 12 K 3410/19

12 K 3410/19Tribunale amministrativo28 giu 2021

Regest

Das Tatbestandsmerkmal „Wegfall einer Stellenzulage“ in § 57 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW setzt einen Funktionswechsel des Beamten im Sinne eines Wechsels der dienstlichen Verwendung voraus und nicht das bloße Entfallen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Stellenzulage.

Testo completo

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 12 K 3410/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-06-28

Aktenzeichen: 12 K 3410/19

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0628.12K3410.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 57 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW

Leitsätze

Das Tatbestandsmerkmal „Wegfall einer Stellenzulage“ in § 57 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW setzt einen Funktionswechsel des Beamten im Sinne eines Wechsels der dienstlichen Verwendung voraus und nicht das bloße Entfallen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Stellenzulage.

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 11. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2019 verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum ab dem 15. Mai 2019 eine Ausgleichszulage nach § 57 LBesG NRW entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 8 % und der Beklagte zu 92 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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