Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-03-17, 5 K 5623/19

5 K 5623/19Tribunale amministrativo17 mar 2021

Testo completo

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 5 K 5623/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-03-17

Aktenzeichen: 5 K 5623/19

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0317.5K5623.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: VwGO § 67 Abs 6

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der vollmachlose Vertreter Herr I. M. selbst mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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