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3 K 3595/19•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-02-09, 3 K 3595/19
3 K 3595/19Tribunale amministrativo9 feb 2021
Entscheidungsdatum: 2021-02-09
Aktenzeichen: 3 K 3595/19
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0209.3K3595.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: LBeamtVG NRW § 66, LBeamtVG NRW § 66 Abs. 5 Satz 8; LBeamtVG NRW § 71 Abs. 6; BeamtVG § 53
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
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