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19 K 2655/18•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-12-22, 19 K 2655/18
19 K 2655/18Tribunale amministrativo22 dic 2020
Entscheidungsdatum: 2020-12-22
Aktenzeichen: 19 K 2655/18
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:1222.19K2655.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: GlüStV § 25, GlüStV § 29 Abs 4
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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