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9a K 4816/17.A•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-11-24, 9a K 4816/17.A
9a K 4816/17.ATribunale amministrativo24 nov 2020
Entscheidungsdatum: 2020-11-24
Aktenzeichen: 9a K 4816/17.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:1124.9A.K4816.17A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9a. Kammer
Normen: AsylG § 3; AsylG § 4
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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