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20 L 1257/20•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-09-16, 20 L 1257/20
20 L 1257/20Tribunale amministrativo16 set 2020
1. Auf der Grundlage der aktuellen Risikoeinschätzung des Robert Koch-Instituts zum Coronavirus geht die Kammer davon aus, dass bei Kontaktpersonen der Kategorie I von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Infektion auszugehen ist, so dass sie Ansteckungsverdächtige i.S.d. § 2 Nr. 7 IfSG sind. Gegenüber diesen Personen kann daher regelmäßig eine Absonderung gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG erlassen werden. 2. Nach den aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts sind Personen in relativ beengter Raumsituation oder schwer zu überblickender Kontaktsituation mit einem bestätigten COVID-19-Fall (zum Beispiel Kitagruppe, Schulklasse), unabhängig von der individuellen Risikoermittlung, einem höheren Infektionsrisiko ausgesetzt. Ein mindestens 15-minütiger Gesichts- („face-to-face“) Kontakt mit einem bestätigten COVID-19-Fall ist insofern für Schulklassen für eine Einordnung in die Kategorie I aktuell mithin nicht erforderlich. 3. Da ein negativer Test während einer möglichen Inkubationszeit von bis zu 14 Tagen eine Erkrankung nicht ausschließt, ist die Erlassbehörde nicht dazu verpflichtet, die Absonderung aufzuheben oder die Quarantänezeit nach Vorlage eines solches Tests zu verkürzen.
Entscheidungsdatum: 2020-09-16
Aktenzeichen: 20 L 1257/20
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0916.20L1257.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Kammer
Normen: IfSG § 2 Nr 7; IfSG § 30 Abs 1 Satz 2
zum Coronavirus geht die Kammer davon aus, dass bei Kontaktpersonen der Kategorie I von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Infektion auszugehen ist,
so dass sie Ansteckungsverdächtige i.S.d. § 2 Nr. 7 IfSG sind. Gegenüber diesen
Personen kann daher regelmäßig eine Absonderung gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG
erlassen werden.
Kontaktsituation mit einem bestätigten COVID-19-Fall (zum Beispiel Kitagruppe,
Schulklasse), unabhängig von der individuellen Risikoermittlung, einem höheren
Infektionsrisiko ausgesetzt. Ein mindestens 15-minütiger Gesichts- („face-to-face“)
Kontakt mit einem bestätigten COVID-19-Fall ist insofern für Schulklassen für
eine Einordnung in die Kategorie I aktuell mithin nicht erforderlich.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
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