Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-09-16, 14 L 997/20

14 L 997/20Tribunale amministrativo16 set 2020

Regest

1. Das mit dem Verzicht auf förmliche Zustellung verbundene Risiko der Nichterweislichkeit des Zugangs geht auch in einem Massenverwaltungsverfahren wie dem Einzug der Rundfunkbeiträge nicht auf den Adressaten über. Da eine negative Tatsache nicht substantiiert bestritten werden kann, reicht es insoweit aus, dass ein Kläger schlicht den Zugang der Bescheide bestreitet. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, wie das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung (§ 108 VwGO) dieses Bestreiten bei seiner Entscheidung wertet. Es ist durch das Gericht daher– auch unter Berücksichtigung der besonderen Formstrenge des Vollstreckungsrechtes – im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen, ob das Bestreiten des Zugangs unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalls glaubhaft ist. 2. Soweit nach § 13 Satz 1 VwVG NRW im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben ist, wird dies durch § 40 Abs. 1 Satz 5 VwVG NRW dahingehend modifiziert, dass die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung den beizutreibenden Geldbetrag in einer Summe ohne Angabe des Schuldgrundes bezeichnen soll. 3. Die VO VwVG NRW sieht einen Gebührentatbestand „Vollstreckungsgebühren“ nicht vor. Die in § 8 VO VwVG NRW enthaltene Auflistung der Gebührenarten ist abschließend. 4. Die Vollstreckungsankündigung führt noch nicht zur Entstehung einer Gebührenschuld. 5.Rechtsgrundlage für die Auslagen für Postzustellungen ist § 20 Abs. 2 Nr. 1 VO VwVG NRW. Die Höhe des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den tatsächlich erbrachten Aufwendungen. § 344 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung findet entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin mangels Verweisung keine Anwendung.

Testo completo

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 14 L 997/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-09-16

Aktenzeichen: 14 L 997/20

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0916.14L997.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: VwGO NRW § 6; VwGO NRW § 40; VwGO NRW § 44; VwGO NRW § 13, VwGO NRW § 7; VO VwGO NRW § 11; VO VwVG NRW § 5; VwVG NRW § 20; VO VwVG NRW § 8; VO VwVG NRW § 10; AO § 344 Abs. 1 Nr. 3

Leitsätze

  1. Das mit dem Verzicht auf förmliche Zustellung verbundene Risiko der Nichterweislichkeit des Zugangs geht auch in einem Massenverwaltungsverfahren wie dem Einzug der Rundfunkbeiträge nicht auf den Adressaten über. Da eine negative Tatsache nicht substantiiert bestritten werden kann, reicht es insoweit aus, dass ein Kläger schlicht den Zugang der Bescheide bestreitet. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, wie das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung (§ 108 VwGO) dieses Bestreiten bei seiner Entscheidung wertet.

Es ist durch das Gericht daher– auch unter Berücksichtigung der besonderen Formstrenge des Vollstreckungsrechtes – im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen, ob das Bestreiten des Zugangs unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalls glaubhaft ist.

  1. Soweit nach § 13 Satz 1 VwVG NRW im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben ist, wird dies durch § 40 Abs. 1 Satz 5 VwVG NRW dahingehend modifiziert, dass die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung den beizutreibenden Geldbetrag in einer Summe ohne Angabe des Schuldgrundes bezeichnen soll.

  2. Die VO VwVG NRW sieht einen Gebührentatbestand „Vollstreckungsgebühren“ nicht vor. Die in § 8 VO VwVG NRW enthaltene Auflistung der Gebührenarten ist abschließend.

  3. Die Vollstreckungsankündigung führt noch nicht zur Entstehung einer Gebührenschuld.

5.Rechtsgrundlage für die Auslagen für Postzustellungen ist § 20 Abs. 2 Nr. 1 VO VwVG NRW. Die Höhe des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den tatsächlich erbrachten Aufwendungen. § 344 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung findet entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin mangels Verweisung keine Anwendung.

Tenor

    1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 23. Juli 2020 gegen die Pfändungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2020 in Gestalt des Bescheids vom 27. August 2020 wird angeordnet, soweit ein Betrag in Höhe von 31,05 Euro betroffen ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

    1. Der Streitwert wird auf 221,50 Euro festgesetzt.

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