Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-09-01, 20 L 1186/20

20 L 1186/20Tribunale amministrativo1 set 2020

Regest

Auf der Grundlage der aktuellen Risikoeinschätzung des Robert-Koch-Instituts zum Coronavirus ist davon auszugehen, dass Kontaktpersonen der Kategorie I Ansteckungsverdächtige i.S.d. § 2 Nr. 7 IfSG sind und gegenüber diesen Personen daher regelmäßig eine Absonderung ("Quarantäne") gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG erlassen werden kann. Nach den Kriterien des Robert Koch-Instituts werden allerdings Personen nicht allein dadurch zu Kontaktpersonen der Kategorie I oder II, weil sie mit einer Kategorie I-Person in einem Haushalt zusammen leben. Ihnen gegenüber kann daher regelmäßig keine Absonderung erlassen werden.

Testo completo

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 20 L 1186/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-09-01

Aktenzeichen: 20 L 1186/20

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0901.20L1186.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Kammer

Normen: IfSG § 30 Abs 1; IfSG § 2 Nr. 7

Leitsätze

Auf der Grundlage der aktuellen Risikoeinschätzung des Robert-Koch-Instituts zum Coronavirus ist davon auszugehen, dass Kontaktpersonen der Kategorie I Ansteckungsverdächtige i.S.d. § 2 Nr. 7 IfSG sind und gegenüber diesen Personen daher regelmäßig eine Absonderung ("Quarantäne") gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG erlassen werden kann. Nach den Kriterien des Robert Koch-Instituts werden allerdings Personen nicht allein dadurch zu Kontaktpersonen der Kategorie I oder II, weil sie mit einer Kategorie I-Person in einem Haushalt zusammen leben. Ihnen gegenüber kann daher regelmäßig keine Absonderung erlassen werden.

Tenor

    1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 3343/20 gegen die Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 27. und 28. August 2020 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

    1. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

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