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14 L 863/20•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-07-03, 14 L 863/20
14 L 863/20Tribunale amministrativo3 lug 2020
Die Frage, ob der Wortlaut des § 13 Abs. 3 S. 2 CoronaSchVO NRW so auszulegen ist, dass die Versammlungsbehörde nur für den Erlass von Anordnungen zur Sicherstellung eines Mindestabstandes zuständig ist, nicht jedoch für die Anordnung darüber hinausgehender Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes, die allein von der dafür zuständigen Behörde in einem eignenen Bescheid anzuordnen wären, ist im Hauptsacheverfahren zu klären.
Entscheidungsdatum: 2020-07-03
Aktenzeichen: 14 L 863/20
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0703.14L863.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: GG Art 8; VersammlG § 15; CoronaSchVO NRW § 13 Abs 3
Die Frage, ob der Wortlaut des § 13 Abs. 3 S. 2 CoronaSchVO NRW so auszulegen ist, dass die Versammlungsbehörde nur für den Erlass von Anordnungen zur Sicherstellung eines Mindestabstandes zuständig ist, nicht jedoch für die Anordnung darüber hinausgehender Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes, die allein von der dafür zuständigen Behörde in einem eignenen Bescheid anzuordnen wären, ist im Hauptsacheverfahren zu klären.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
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