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20 K 11540/17•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-06-15, 20 K 11540/17
20 K 11540/17Tribunale amministrativo15 giu 2020
Die persönliche „Arbeitsleistung“ ist ein personenbezogenes Datum, Art. 4 Nr. 4 DSGVO. Die Anhangszahlen eines Prozessregisters einer Kammer des Sozialgerichts stellen personenbezogene Daten i.S.v. § 9 Abs. 1 IFG NRW dar, weil sie personenscharfe Rückschlüsse auf die Erledigungsleistung eines Richters zulassen. Die spruchkörperinternen Monatsstatistiken (Sozialgerichtskammer) als personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich gemäß § 9 Abs. 1 Buchst. a IFG NRW nur mit Einwilligung der betroffenen Richterin/des betroffenen Richters herausgegeben werden.
Entscheidungsdatum: 2020-06-15
Aktenzeichen: 20 K 11540/17
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0615.20K11540.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Kammer
Normen: IFG NRW § 2 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10, DSGVO Art. 4 Nr. 4
Die persönliche „Arbeitsleistung“ ist ein personenbezogenes Datum, Art. 4 Nr. 4 DSGVO.
Die Anhangszahlen eines Prozessregisters einer Kammer des Sozialgerichts stellen personenbezogene Daten i.S.v. § 9 Abs. 1 IFG NRW dar, weil sie personenscharfe Rückschlüsse auf die Erledigungsleistung eines Richters zulassen.
Die spruchkörperinternen Monatsstatistiken (Sozialgerichtskammer) als personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich gemäß § 9 Abs. 1 Buchst. a IFG NRW nur mit Einwilligung der betroffenen Richterin/des betroffenen Richters herausgegeben werden.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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