Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-04-28, 12 K 2657/16

12 K 2657/16Tribunale amministrativo28 apr 2020

Regest

1. Ein Verfahrensfehler im Zurruhesetzungsverfahren begründet gemäß § 46 VwVfG NRW keinen Aufhebungsanspruch, wenn in der Sache keine andere Entscheidung ergehen konnte. 2. Soweit aufgrund einer durch den Kläger zu verantwortenden Einschränkung der gerichtlichen Sachaufklärung (hier: nur stark eingeschränkte Schweigepflichtentbindung eines Amtsarztes) die Grundlagen einer ärztlichen Begutachtung teilweise unaufklärbar bleiben, sind hieraus resultierende Unsicherheiten zulasten des Klägers zu werten.

Testo completo

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 12 K 2657/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-04-28

Aktenzeichen: 12 K 2657/16

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0428.12K2657.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 26 Abs 1 Satz 2 BeamtStG

Leitsätze

    1. Ein Verfahrensfehler im Zurruhesetzungsverfahren begründet gemäß § 46 VwVfG NRW keinen Aufhebungsanspruch, wenn in der Sache keine andere Entscheidung ergehen konnte.
    1. Soweit aufgrund einer durch den Kläger zu verantwortenden Einschränkung der gerichtlichen Sachaufklärung (hier: nur stark eingeschränkte Schweigepflichtentbindung eines Amtsarztes) die Grundlagen einer ärztlichen Begutachtung teilweise unaufklärbar bleiben, sind hieraus resultierende Unsicherheiten zulasten des Klägers zu werten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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