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5 K 2338/19•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-04-27, 5 K 2338/19
5 K 2338/19Tribunale amministrativo27 apr 2020
1. Bei der Zusammenlegung mehrerer Spielhallen zu einer (Gesamt-)Spielhalle handelt es sich dann nicht um eine bauplanungsrechtlich relevante Nutzungsänderung, wenn die Spielhallen - trotz mehrerer Baugenehmigungen - baurechtlich als eine einheitliche bauliche Anlage zu werten sind und sich der Umfang der "neuen" Nutzung in der "Variationsbreite" der bereits genehmigten Nutzung hält. 2. Für die Frage, ob es sich trotz mehrerer Baugenehmigungen um eine einzelne Spielhalle im bauplanungsrechtlichen Sinne handelt, sind sowohl bauliche als auch betrieblich-funktionale Aspekte entscheidend. Grundlage hierfür sind die Baugenehmigungen bzw. im baurechtlichen Genehmigungsverfahren die eingereichten Bauunterlagen, wobei jeweils der objektive Erklärungsinhalt der Unterlagen maßgeblich ist.
Entscheidungsdatum: 2020-04-27
Aktenzeichen: 5 K 2338/19
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0427.5K2338.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: VwGO § 113 Abs 1 S 4; VwGO § 43; VwGO § 113 Abs 1 S 1; BauO NRW § 60 Abs 1
Bei der Zusammenlegung mehrerer Spielhallen zu einer (Gesamt-)Spielhalle handelt es sich dann nicht um eine bauplanungsrechtlich relevante Nutzungsänderung, wenn die Spielhallen - trotz mehrerer Baugenehmigungen - baurechtlich als eine einheitliche bauliche Anlage zu werten sind und sich der Umfang der "neuen" Nutzung in der "Variationsbreite" der bereits genehmigten Nutzung hält.
Für die Frage, ob es sich trotz mehrerer Baugenehmigungen um eine einzelne Spielhalle im bauplanungsrechtlichen Sinne handelt, sind sowohl bauliche als auch betrieblich-funktionale Aspekte entscheidend. Grundlage hierfür sind die Baugenehmigungen bzw. im baurechtlichen Genehmigungsverfahren die eingereichten Bauunterlagen, wobei jeweils der objektive Erklärungsinhalt der Unterlagen maßgeblich ist.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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